Allgemeine Geschäftsbedingungen der GBC Dipl.-Ing. Gerhard Blauensteiner Computerlösungen Ges.m.b.H. nachfolgend kurz (GBC) genannt.
I. Allgemeines
Alle Lieferungen und Leistungen von GBC erfolgen ausschließlich auf
Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Von diesen AGB abweichende
Regelungen, insbesondere in AGB des Vertragspartners, gelten nur dann, wenn
dies von GBC ausdrücklich und schriftlich vor Vertragsabschluß
bestätigt wird. GBC ist nicht verpflichtet, AGB der Vertragspartner zu
widersprechen, und zwar auch dann nicht, wenn in diesen AGB die Gültigkeit
derselben als ausdrückliche Bedingung genannt ist. GBC erklärt ausschließlich
aufgrund dieser AGB kontrahieren zu wollen. Diese AGB gelten sowohl für
das vorliegende Geschäft als auch für alle zukünftigen Geschäftsfälle
sowie auf alle im Zusammenhang hiermit gemachten Angaben in Broschüren,
Preislisten, Werbeanzeigen, auf der Verpackung etc., unabhängig davon,
ob diese mündlich, schriftlich oder per Internet erfolgt sind.
II. Angebot und Abschluss
Alle Angebote sind unverbindlich und freibleibend und erfolgen unter dem Vorbehalt
der Selbstbelieferung, soweit GBC von Dritten bezogene Waren anbietet. Vertragsabschlüsse
kommen erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der GBC oder durch
Auslieferung der Ware/Erbringung der Leistung zustande. Die in Preislisten
angeführten Informationen über Leistungen der GBC stellen keine
Angebote dar. Mündliche Auskünfte, Nebenabreden sowie alle sonstigen
Erklärungen und Zusagen von GBC gleich welcher Art, auch im Zusammenhang
mit der Abwicklung von Reklamationen, sind unwirksam, sofern sie nicht von
GBC vor Vertragsabschluß schriftlich als vereinbart bestätigt werden.
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages einschließlich der
AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch
für ein Abgehen von diesem Schriftlichkeitsgebot. Mitarbeiter von GBC
sind nicht bevollmächtigt, rechtsverbindliche Erklärungen, wie etwa
Zusagen über bestimmte Liefertermine abzugeben. Geringe Abweichungen
von den Produktangaben gelten als genehmigt.
III. Preise
Zur Berechnung gelangen die am Tag der Bestellung gültigen Preise zuzüglich
USt in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Sämtliche Preise verstehen
sich mangels anderer schriftlicher Vereinbarung ohne Nebenspesen, Kosten für
Verpackung, Versand, Zoll. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
IV. Ausführung von Lieferungen und Leistungen
Lieferfristen sind unverbindlich und beginnen nicht vor Klarstellung aller
technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages. Dies gilt auch für
Fristen im Zusammenhang mit der Abwicklung von Gewährleistungs- oder
Garantiefällen und sonstigen Leistungen. Von GBC nicht zu vertretenden
Lieferverzögerungen berechtigen daher den Vertragspartner nicht zur Geltendmachung
von Gewährleistungs-, Irrtumsanfechtungs- oder Schadenersatzansprüchen.
Teillieferungen sind zulässig. Betriebsstörungen und Ereignisse
höherer Gewalt und andere Ereignisse außerhalb des Einflussbereiches
der GBC, insbesondere auch Lieferverzögerungen und dergleichen seitens
der Vorlieferanten berechtigen GBC unter Ausschluss von Gewährleistungs-,
Irrtumsanfechtungs- und Schadenersatzansprüchen zur Verlängerung
der Lieferfristen oder Aufhebung des Vertrages. Dies gilt auch dann, wenn
die Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich GBC in Verzug befindet.
Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners, auch bei
Teillieferungen. Dies gilt auch dann, wenn Frankolieferung vereinbart wird.
Frachtkosten werden nicht vorgelegt. Versicherung der Ware erfolgt nur auf
Rechnung und ausdrücklichen Auftrag des Vertragspartners. Mit der Absendung
oder Abholung durch den Transporteur, spätestens mit der Übergabe
der Ware an den Vertragspartnern oder dessen Beauftragten geht die Gefahr
auf den Vertragspartnern über. Unabhängig vom Lieferort und der
Übernahme allfälliger Transportkosten wird als Erfüllungsort
Wien vereinbart. Bei Export der gekauften Ware ist der Vertragspartner verpflichtet,
für die notwendigen Export- und Zollbewilligungen und dergleichen auf
seine Kosten zu sorgen. GBC haftet nicht für die Zulässigkeit der
Ausfuhr der Waren. Sollten GBC durch die Versendung, den Transport oder den
Export der Waren irgendwelche Aufwendungen oder Kosten entstehen, hält
der Vertragspartner GBC schad- und klaglos. Die Vertragsteile vereinbaren,
daß GBC auch 30 Tage nach dem auf die Übermittlung der Bestellung
durch den Verbraucher folgenden Tag die Bestellung ausführen kann.
V. Gewährleistung, Haftung und Händlerregreß
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die übernommenen Waren unverzüglich
entsprechend zu untersuchen und auf ihre Mängelfreiheit zu überprüfen.
Mängelrügen sind vom Vertragspartnern unverzüglich, spätestens
jedoch innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Lieferung bei sonstigem Ausschluss
von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen schriftlich geltend
zu machen. Transportschäden, wie etwa die mechanische Beschädigung
der gelieferten Ware, sowie Fehlmengen sind GBC vom Vertragspartner binnen
24 Stunden nach Erhalt der Ware bei sonstigem Verlust jedweder Ansprüche
mitzuteilen. Mängelrügen berechtigen nicht zur teilweisen oder gänzlichen
Zurückbehaltung der Rechnungsbeträge. Vorstehende Regelungen gelten
nicht, sofern zwingende gesetzliche Regelungen, etwa für Verbrauchergeschäfte
etwas anderes vorschreiben. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei
Neugeräten zwölf Monate, bei gebrauchten Gegenständen sind
die gesetzlichen Gewährleistungsrechte ausgeschlossen. Dies gilt nicht,
sofern schriftlich etwas anderes vereinbart wurde oder zwingende gesetzliche
Bestimmungen, etwa für Verbrauchergeschäfte, eine längere Gewährleistungsfrist
vorschreiben.
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Übernahme der Ware zu laufen. Die Gewährleistungsfrist wird durch Verbesserungen bzw. Verbesserungsversuche weder verlängert noch unterbrochen. Sofern zwingende gesetzliche Bestimmungen, etwa für Verbrauchergeschäfte, dem Ausschluss der Verlängerung bzw. der Unterbrechung der Gewährleistungsfrist entgegenstehen, erstreckt sich eine allfällige Verlängerung der Gewährleistungsfrist nur auf den reparierten Teil. Zu einer Hemmung oder Unterbrechung der Gewährleistungsfrist kommt es jedenfalls nur im Fall der gerichtlicher Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches oder eines schriftlichen Anerkenntnisses des Mangels durch GBC. Verbesserungsversuche stellen kein Anerkenntnis dar und führen nicht zur Verlängerung der Frist. Dasselbe gilt für Verbesserungen, die im Kulanzweg, d.h. ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt sind. Bei Teillieferung beginnt die Gewährleistungsfrist mit Übergabe des jeweiligen Teils.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, Gewährleistungs- oder Schadenersatzforderungen ausschließlich unter Einhaltung des im folgenden angeführten Reklamations-Modus geltend zu machen: Zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist bei GBC bzw. bei dem von GBC - etwa in einer dem Gerät beiliegenden Service- und Reparaturkarte -bekannt gegebenem Servicepartner unter Angabe von Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, technischen Daten sowie der Fehler schriftlich eine Reklamationsnummer anzufordern, und ist die reklamierte Ware anschließend unter deutlich sichtbarer Anbringung der Reklamationsnummer auf dem Paket bei GBC/dem Servicepartner abzugeben, frei Haus an GBC/den Servicepartner einzusenden. Reklamationsrücksendungen, bei denen dieser Modus nicht eingehalten wird, werden unbearbeitet retourniert und wird eine Bearbeitungspauschale von EUR 15,00 zuzüglich USt verrechnet. Stellt sich heraus, dass keine Mängel bestehen oder dass die Fehlerangaben unrichtig waren, wird eine Mindestbearbeitungspauschale von EUR 35,00 zuzüglich USt verrechnet. Bei gerechtfertigter Mängelrüge wird GBC in erster Linie verbessern, gegebenenfalls Ersatz liefern. Erfolgt eine Reklamation später als sechs Monate nach dem Herstellungsdatum bemisst sich die Höhe einer etwaigen Rückzahlung nach den Kaufpreis abzüglich der Nutzungsvorteile. Nur wenn eine Mängelbehebung zu Unrecht trotz angemessener Fristsetzung schriftlich abgelehnt wird, ist der Vertragspartner berechtigt, die Mängelbehebung durch eine andere Firma vornehmen zu lassen. All diese Regelungen gelten nicht, sofern zwingende gesetzliche Regelungen, etwa für Verbrauchergeschäfte etwas anderes vorschreiben. Sofern zwingende gesetzliche Bestimmungen, etwa für Verbrauchergeschäfte, nichts Gegenteiliges vorsehen, obliegt der Beweis, dass der behauptete Mangel bereits bei Übergabe der Ware vorhanden war, dem Vertragspartner. Dies gilt jedenfalls, d.h. auch bei Verbrauchergeschäften, für Mängel, die erst nach sechs Monaten nach der Übergabe der Ware hervorkommen. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es sich bei einem nach dem zwölften Monat der Gewährleistungsfrist gerügten Mangel um die übliche Abnützung handelt, die vom Vertragspartner/Endabnehmer zu verantworten ist, und keine Gewährleistungsansprüche begründet. Es wird weiters darauf hingewiesen, dass für Produkte, etwa Verschleißteile, deren gewöhnlich vorausgesetzte Lebensdauer unter der oben genannten bzw. der gesetzlich geregelten Gewährleistungsfrist liegt, Gewährleistungsansprüche nicht innerhalb der gesamten Gewährleistungsfrist anerkannt werden können. Bei Akkus etwa geht die Leistungsfähigkeit bei gewöhnlicher Inanspruchnahme nach sechs Monaten zurück, weshalb Gewährleistungsansprüche hinsichtlich Akkus, insbesondere bezüglich der Leistungsfähigkeit, grundsätzlich nur innerhalb von sechs Monaten ab Übergabe anerkannt werden. Aus denselben Gründen können Gewährleistungsansprüche, welche die Bildqualität von LCD- Displays betreffen, nach zwölf Monaten ab Übergabe nicht mehr anerkannt werden.
Keine Gewährleistungsansprüche bestehen für Produkte, die 1) durch zweckentfremdete Verwendung, Nichtbeachtung von Benutzerhinweisen in der zusammen mit dem Produkt gelieferten Benutzeranleitung und/oder Garantiekarte bzw. Reparatur- und Servicekarte, oder durch sonstige missbräuchliche Nutzung des Produkts, etwa den Betrieb durch Veränderung des Produkts, durch Reparaturversuche Dritter, d.h. nicht von GBC oder von GBC benannter Servicepartner, durch unsachgemäßen Transport oder unsachgemäße Verpackung bei Rücksendung des Produkts an GBC oder einen Servicepartner von GBC, oder durch unsachgemäße Installation von Produkten von Drittanbietern (zB Speichermodulen) beschädigt oder funktionsunfähig wurden.
Die Abtretung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen und dergleichen ist unzulässig. Bei Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen oder bei Rücktritt von Vertrag hat der Vertragspartner GBC ein angemessenes Entgelt für den Gebrauch sowie eine Entschädigung für die Wertminderung der Leistung zu erbringen.
Schadenersatzansprüche und Irrtumsanfechtungsansprüche, die aus einer allfälligen mangelhaften Lieferung oder der nicht ordnungsgemäßen Durchführung einer sonstigen Leistung von GBC, etwa im Zusammenhang mit der Abwicklung von Gewährleistungs- oder Garantiereparaturen entstehen, sind ausdrücklich ausgeschlossen; insbesondere jede Haftung für Datenverlust und entgangenen Gewinn des Vertragspartners. Die eben genannten Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gelten auch auf Ansprüche des Vertragspartners aufgrund der in den in Ausführung der Richtlinie 99/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 in den einzelnen EU-Ländern erlassenen Rechtsvorschriften, etwa dem Regreßanspruch des Vertragspartners nach Erfüllung einer Gewährleistungspflicht gegenüber einem Verbraucher. Obige Haftungsbegrenzungen gelten nicht soweit der Schaden von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, für Körperschäden, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde, soweit ein Schaden durch das Fehlen einer Beschaffenheit entsteht, die wir garantiert haben und für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes (siehe Pkt.VII).
Veräußert der Vertragspartner die von GBC erworbene Ware an einen Endabnehmer weiter, kann GBC vorsehen - etwa in einer dem Gerät beiliegenden Service- und Reparaturkarte - dass etwaige vom Endabnehmer geltend gemachte Gewährleistungsansprüche von GBC oder einem Servicepartner von GBC namens und im Auftrag des Vertragspartners als dessen Erfüllungsgehilfe direkt mit dem Endabnehmer abgewickelt werden, insoweit die vom Endabnehmer geltend gemachten Gewährleistungsansprüche nicht weiter gehen, als die dem Vertragspartner zustehenden Ansprüche. Wird der Vertragspartner im Rahmen der Gewährleistung direkt vom Endkunden/Verbraucher in Anspruch genommen, verzichtet dieser gegenüber GBC ausdrücklich auf jegliche Form von Regressansprüchen.
VI. Einbau- und sonstige technische Vorschriften
Bei Verwendung der gelieferten oder reparierten Waren sind die Einbau-,
Bedien- und sonstigen technischen Vorschriften und Hinweise genau zu beachten.
GBC übernimmt insbesondere keine Haftung für Schäden jeglicher
Art, die aufgrund Überlastung oder unsachgemäßer Behandlung,
Bedienung, Installation, Einbau oder dergleichen, entstehen. Eine Haftung
oder Gewähr für die Kompatibilität mit anderen Produkten
oder Systemen oder für einen bestimmten Verwendungszweck ist ausgeschlossen.
Weiters trifft GBC keine wie immer geartete Warn- und Aufklärungspflicht
und entfällt diesbezüglich jegliche Haftung und Gewähr.
VII. Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
Der Vertragspartner verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung
von Ersatzansprüchen für Sachschäden, die er im Rahmen seines
Unternehmens erleidet (§ 9 PHG). Für den Fall, daß der Vertragspartner
die vertragsgegenständliche Ware an einen anderen Unternehmer weiterveräußert,
verpflichtet er sich, den obigen Verzicht gemäß § 9 PHG
an diesen zu überbinden. Für den Fall, dass eine solche Überbindung
ausbleiben sollte, verpflichtet sich der Vertragspartner, GBC schad- und
klaglos zu halten und alle Kosten, die im Zusammenhang mit einer Haftungsinanspruchnahme
entstehen, zu ersetzen. Sollte der Vertragspartner selbst im Rahmen des
PHG zur Haftung herangezogen werden, verzichtet dieser GBC gegenüber
ausdrücklich auf jeglichen Regreß.
VIII. Eigentumsvorbehalt;
Zurückbehaltungsrecht
Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen
gleich aus welchem Rechtsgrund (auch aus vorangegangen Geschäften)
im Eigentum von GBC. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum
als Sicherheit für die Saldoforderung. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes
gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag und hebt die Pflichten des Vertragspartners,
insbesondere auf Zahlung des Kaufpreises oder des Reparaturentgelts, nicht
auf. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist eine Veräußerung,
Verarbeitung, Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder sonstige
Verfügung über die gekaufte oder reparierte Ware an einen Dritten
unzulässig. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung
des Eigentums durch Dritte hat uns der Vertragspartner unverzüglich
zu benachrichtigen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Kosten und
Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffes, insbesondere die Kosten
von Interventionsprozessen, so etwa Exszindierungsprozessen und dergleichen,
zu ersetzen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, während der Dauer
des Eigentumsvorbehaltes die Sachen der GBC pfleglich zu behandeln. Bei
Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes hat der Vertragspartner eine allfällige
Wertminderung verschuldensunabhängig zu ersetzen und für den Gebrauch
ein angemessenes Entgelt zu bezahlen. Veräußert der Vertragspartner
den Liefergegenstand trotzdem, tritt er bereits jetzt alle daraus entstehenden
Ansprüche gegen seine Abnehmer bis zur Höhe der Forderungen der
GBC sicherungshalber ab und nimmt diese ihrerseits diese Abtretung hiermit
an. Kommt der Vertragspartner seinen wie immer gearteten Verpflichtungen
nicht nach oder stellt er seine Zahlungen ein, so wird die gesamte Restschuld
fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen.
GBC ist für diesen Fall berechtigt, sofort die Herausgabe der verkauften
oder reparierten Waren unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechtes
zu verlangen. Nach Rücknahme dieser Sachen steht es im Ermessen von
GBC, entweder die Sachen zu veräußern und den erzielten Erlös
unter Abzug der Verkaufskosten dem Vertragspartner auf seine noch bestehenden
Verpflichtungen gutzuschreiben oder die Waren zum Rechnungspreis unter Abzug
allfälliger Wertminderungen zurückzunehmen und dem Vertragspartner
für die Zeit seines Besitzes der gelieferten oder reparierten Waren
ein angemessenes Entgelt, hiefür mindestens jedoch 20 % des Kaufpreises
oder des vereinbarten Reparaturentgelts zu berechnen. Jedenfalls ist die
GBC nicht verpflichtet Gewährleistungsreparaturen auszuführen,
solange der Vertragspartner die offenen Forderungen nicht beglichen hat.
IX. Zahlungsbedingungen
Die Rechnung ist fällig nach Erhalt ohne Skonto oder sonstigen Abzüge.
Gewährte Zahlungsziele können von GBC jederzeit ohne Angabe von
Gründen widerrufen werden. GBC ist berechtigt, Waren nur gegen Vorauskasse
oder Nachnahme auszuliefern. Für den Fall des Verzuges werden verschuldensunabhängig
Verzugszinsen in der Höhe von 1% pro Monat vereinbart. Der Vertragspartner
hat sämtliche dadurch entstandene Kosten, so etwa außergerichtliche
Mahn-, Inkasso- und Rechtsanwaltskosten zu ersetzen. Zessionsverbote sowie
sinngemäß gleichlautende AGB des Vertragspartners sind unwirksam.
Tritt nach Abschluss des Vertrages eine Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen
des Vertragspartners ein oder werden Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit
dieses zu mindern geeignet sind, werden sämtliche Forderungen sofort
zur Zahlung fällig. Weitere Lieferungen erfolgen in diesem Fall nur
gegen Vorauszahlung. Wir sind auch berechtigt, bereits geleistete Zahlungen
auf angefallene Zins-, Mahn-, Inkasso-, und Rechtsanwaltskosten anzurechnen.
Jedenfalls werden geleistete Zahlungen grundsätzlich auf unsere ältesten
Forderungen angerechnet, auch wenn der Zahlungsgrund ausdrücklich anders
lautet. Diesbezügliche anderslautende Vermerke auf Zahlungsbelegen
oder anderen Schriftstücken des Vertragspartners sind unwirksam. Der
Vertragspartner ist nicht berechtigt, mit Forderungen - welcher Art auch
immer- aufzurechnen, soferne diese nicht von GBC ausdrücklich schriftlich
anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind. Bei Exportgeschäften
ist der Vertragspartner verpflichtet, sämtliche Export- und Zollpapiere
und dergleichen im Original an GBC zurückzusenden, ansonsten ist der
Vertragspartner verpflichtet, allfällig vorgeschriebene Abgaben zu
bezahlen. Mehrere Vertragspartner haften zur ungeteilten Hand.
X. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, Sonstiges
Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt österreichisches
Recht, wobei aber ausdrücklich die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts ausgeschlossen
wird. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen nicht. Hinsichtlich
rechtsunwirksamer Bestimmungen vereinbaren die Vertragteile, die Regelungslücke
durch eine der unwirksamen am nächsten kommende Bestimmung zu schließen.
Bei Verbrauchergeschäften nach den konsumentenschutzrechtlichen Vorschriften
sind die AGB insoweit wirksam, als sie den zwingenden Bestimmungen für
Verbrauchergeschäfte nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem das
Produkt gekauft wurde, nicht einschränken. Als Gerichtsstand vereinbaren
die Vertragsteile die sachlich zuständigen Gerichte in Wien, wobei GBC
jedoch berechtigt ist, Klagen auch bei anderen Gerichten, sofern ein anderer
Gerichtsstand gegeben ist, anhängig zu machen.
Wien, Stand 01.09.2002
